Verkehrsunterricht nach § 10 JGG
Der Verkehrsunterricht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 JGG (Jugendgerichtsgesetz)
Die Zielgruppe für die Teilnahme am Verkehrsunterricht sind Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-21 Jahre), die mit der StVO in Konflikt geraten sind oder die Verkehrsstraftaten im Bagatellbereich begangen haben. Die Zuweisung erfolgt im Allgemeinen über die Jugendgerichtshilfe bzw. die Staatsanwaltschaft. Diese Maßnahme ist nicht vergleichbar mit dem Theorieunterricht in einer Fahrschule und verfolgt ganz andere Ziele:
Der Verkehrsunterricht ist eine Erziehungsmaßregel in Form einer richterlichen Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 JGG. Er ist eine Kurzzeitintervention im Gruppensetting, bei dem die Wissensvermittlung und die Reflexion der Straftat im Vordergrund stehen. Er wird in Bielefeld von der Verkehrswacht Bielefeld seit vielen Jahren von ehrenamtlichen Mitgliedern mit fachspezifischen Kenntnissen (Fahrlehrer, Polizisten usw.) erfolgreich durchgeführt.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen (14- unter 18 Jahre) und Heranwachsenden (18- 21 Jahre) wird in den §§ 1, 36 und 1057 JGG geregelt. Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ein Strafverfahren eingeleitet, so müssen die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 JGG die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen. Vor Erteilung einer Weisung gemäß § 10 JGG sind die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören. Wenn ein Verkehrsunterricht als Weisung in Betracht gezogen wird, soll sich die Jugendgerichtshilfe zu sozialpädagogischen Gesichtspunkten und dem individuellen Hilfebedarf äußern.
Wie im Falle des Verkehrsstrafrechts gilt auch im Falle von Verkehrsordnungswidrigkeiten ein möglicher Sonderweg für Jugendliche und Heranwachsende. Werden nämlich für Jugendliche und Heranwachsende wegen Verletzungen von Verkehrsvorschriften Geldbußen festgesetzt und können diese von den Tätern nicht gezahlt werden, so kann der Jugendrichter nach § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG auch die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anordnen.
Schwerpunktthemen zur Reflexion der Straftat (nicht abschließend)
- (Grund)Regeln der StVO
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Drogen / Alkohol
- Unfallflucht
- Fahrzeugtechnik
- Umbau von Fahrzeugen / illegales Tuning
- Diebstahl
- Verkehrsstrafrecht
- Zivilrecht (Aufzeigen von materieller Verantwortung)
- Abhängigkeit Abstand & Geschwindigkeit
- Versicherungsschutz & Regress
- Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining
Zuweisung/Zugang
Die Zuweisung der Teilnehmer kann erfolgen im Rahmen der richterlichen Weisung nach den § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG / § 10 Abs. 1 Nr. 9 JGG, der staatsanwaltschaftlichen Diversion nach dem § 45 JGG, der richterlichen Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG sowie der § 4 Abs. 4, 5 StVG / § 23 JGG / § 57 Abs. 3 JGG / § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG.