Verkehrsunterricht § 10 JGG

Diversionsverfahren oder Weisung

Im Falle einer richterlichen Diversion gem. § 47 JGG (Auflage: Verkehrsunterricht) oder im Falle der Erteilung einer Weisung durch Urteil gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 (Verkehrsunterricht) sind wir seit vielen Jahren verlässlicher Partner und Umsetzer für Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe für die Durchführung von Verkehrsunterricht in Bielefeld.

Die Seminare werden für Jugendliche und Heranwachsende durchgeführt, die mit der StVO in Konflikt geraten sind oder die Verkehrsstraftaten im Bagatellbereich begangen haben. Die Zuweisung an uns erfolgt dabei über die Jugendgerichtshilfe bzw. die Staatsanwaltschaft der Stadt Bielefeld. Die Seminarteilnehmer werden dann von uns verpflichtend und termingebunden zu derzeit zwei Sitzungen á 1,5 Stunden in einer Kleingruppe von ca. 6 TN eingeladen. Gelegentlich kommt es zu Zuweisungen auch aus Nachbarstädten, wenn die Anfahrt der Jugendlichen zur Maßnahme vertretbar und verhältnismäßig ist. Hierüber entscheidet die Jugendgerichtshilfe mit. Wegen Betrugsversuchen während Corona bieten wir die Maßnahme nicht mehr als Online-Schulung an, die Präsenz aller Teilnehmenden einschließlich Ausweiskontrolle ist zwingende Voraussetzung.

Der Verkehrsunterricht ist eine Erziehungsmaßregel und nicht vergleichbar mit Theorieunterricht in einer Fahrschule. Ziel des Diversionsverfahrens ist, durch schnelle Reaktion auf den Gesetzesverstoß erzieherisch auf den/die Jugendlichen einzuwirken, die Folgen des Fehlverhaltens umgehend erfahrbar zu machen und ihn/sie so von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Ermittlungsverfahren soll nach einer erzieherischen Maßnahme, die eine richterliche Ahndung des Verstoßes entbehrlich macht, durch die Staatsanwaltschaft gem. § 45 Abs. 2 JGG eingestellt werden. Zur internen Qualitätssicherung wird von den Teilnehmenden am Ende der Maßnahme eine anonymisierte Lernzielkontrolle ausgefüllt, die nach der Auswertung vernichtet wird.

Verkehrsunterricht ist eine Kurzzeitintervention im Gruppensetting, bei dem die Wissensvermittlung und die Reflexion der Straftat im Vordergrund stehen. Er wird in Bielefeld seit vielen Jahren durch ehrenamtliche Mitglieder der Verkehrswacht Bielefeld mit fachspezifischen Kenntnissen (Fahrlehrer, Polizisten usw.) erfolgreich durchgeführt. Die stetig steigende Zahl von Zuweisungen durch die Jugendgerichtshilfe bestätigt die Nachhaltigkeit und den Erfolg der Maßnahme. Selbstverständlich ist dieses Angebot kostenlos und entspricht unseren satzungsgemäßen Aufgaben zur Förderung und Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Schwerpunktthemen zur Reflexion der Straftat (nicht abschließend)

  • (Grund)Regeln der StVO
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Drogen / Alkohol
  • Unfallflucht
  • Fahrzeugtechnik
  • Umbau von Fahrzeugen / illegales Tuning
  • Diebstahl
  • Verkehrsstrafrecht
  • Zivilrecht (Aufzeigen von materieller Verantwortung)
  • Abhängigkeit Abstand & Geschwindigkeit
  • Versicherungsschutz & Regress
  • Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining

Weisung/Diversion/Jugendgerichtshilfe

Die Zuweisung der Teilnehmer kann erfolgen im Rahmen der richterlichen Weisung nach den § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG / § 10 Abs. 1 Nr. 9 JGG, der staatsanwaltschaftlichen Diversion nach dem § 45 JGG, der richterlichen Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG sowie der § 4 Abs. 4, 5 StVG / § 23 JGG / § 57 Abs. 3 JGG / § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen (14- unter 18 Jahre) und Heranwachsenden (18- 21 Jahre) wird in den §§ 1, 36 und 1057 JGG geregelt. Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ein Strafverfahren eingeleitet, so müssen die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 JGG die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen. Vor Erteilung einer Weisung gemäß § 10 JGG sind die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören. Wenn ein Verkehrsunterricht als Weisung in Betracht gezogen wird, soll sich die Jugendgerichtshilfe zu sozialpädagogischen Gesichtspunkten und dem individuellen Hilfebedarf äußern.

Wie im Falle des Verkehrsstrafrechts gilt auch im Falle von Verkehrsordnungswidrigkeiten ein möglicher Sonderweg für Jugendliche und Heranwachsende. Werden nämlich für Jugendliche und Heranwachsende wegen Verletzungen von Verkehrsvorschriften Geldbußen festgesetzt und können diese von den Tätern nicht gezahlt werden, so kann der Jugendrichter nach § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG auch die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anordnen.

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